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„Sehen und gesehen werden“ – Hinweise zum Parken im Kreuzungsbereich Welche Regeln gelten beim Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich? Wozu ist diese 5-Meter/8-Meter-Regelung eigentlich nütze?


„Sehen und gesehen werden“ – Hinweise zum Parken im Kreuzungsbereich

Dieses auf viele Lebensbereiche zutreffende Motto zählt zusammen mit dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im öffentlichen Straßenverkehr zu den grundlegendsten für ein harmonisches Zusammenspiel aller Verkehrsteilnehmer. Ge- und Verbote gelten bekanntlich nicht nur für den fließenden, sondern auch den ruhenden Verkehr.

Die Suche nach einem bestenfalls kostenlosen und schnell zu erreichenden Parkplatz ist insbesondere in jeder Großstadt ein nervenaufreibender Vorgang, entbindet den jeweiligen Fahrzeugnutzer allerdings nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Halte- und Parkvorschriften. Unter diese fallen auch das Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich (§ 12 der StVO). Ein unliebsamer Strafzettel ist oft die ärgerliche Konsequenz eines solchen Parkverstoßes. Hinzu kommt, dass das Parken im Kreuzungsbereich zu einer Mithaftung führen kann, falls es in dem Zusammenhang zu einem Unfall kommt.

Welche Regeln gelten beim Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich?

  • Vor und nach einer Einmündung/Kreuzung gilt der Mindestabstand von jeweils fünf Metern (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO).

  • Vor einer Einmündung/Kreuzung mit rechtsseitig baulich angelegtem Radweg ist der Mindestabstand von acht Metern einzuhalten (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO).

  • Das Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen ist unzulässig (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO). Das bedeutet beispielsweise, dass in einer Einmündung auf der gegenüberliegenden Seite (durchgehende Fahrbahnkante) nur geparkt werden darf, wenn die Restfahrbahnbreite von 3,05 Meter nicht unterschritten wird. Es sollte genügend Platz bleiben für größere Fahrzeuge, wie Müllabfuhr, Rettungsdienst und Feuerwehr, da gerade diese Fahrzeuge einen größeren Rangierradius benötigen.

Wozu ist diese 5-Meter/8-Meter-Regelung eigentlich nütze?

Dieser geschützte Straßenbereich ermöglicht sowohl das ungehinderte Überqueren der Straße durch Fußgänger oder Fahrradfahrer auf einem ausgewiesenen Radweg als auch beispielsweise körperlich beeinträchtigen Verkehrsteilnehmern durch einen abgesenkten Bordstein. Das Freihalten dieses Straßenabschnitts dient auch dazu, den beidseitig notwendigen Sichtwinkel für Fahrzeuge zu gewährleisten, um nicht „auf gut Glück“ in die kreuzende Straße einzufahren und dabei das Risiko eines Unfalls zu provozieren.

Für die Einhaltung dieser Regelung erwartet die Polizei vom Verkehrsteilnehmer selbstverständlich nicht den umgehenden Erwerb eines Gliedermaßstabs. Unter Zuhilfenahme des Fahrzeugscheins lässt sich die Länge des eigenen Fahrzeugs herauslesen. So hat man eine grobe Orientierung, ob man die einfache oder doppelte Fahrzeuglänge für den geforderten Sicherheitsabstand heranzieht.

Eine stets umsichtige und unfallfreie Fahrt wünscht

Ihr Polizeistandort Sayda


Veröffentlicht am 14.03.2025