Der Bürgermeister informiert - Das ändert sich für Garagengemeinschaften und Garageneigentümer

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Sehr geehrte Damen und Herren,

mehr als 30 Jahre nach der Wiedervereinigung werden Kommunen auf Grund der Grundsteuerreform dazu verpflichtet, die rechtlich schwierigen Konstrukte der Garageneigentümer neu zu ordnen. Betroffen sind in Frauenstein etwa 100 Nutzer bzw. Besitzer von Garagen, die auf städtischem Grund errichtet wurden.

In der DDR war es üblich, dass man sich bei der Gemeinde ein Stück Land pachten und darauf eine Garage errichten konnte. Das galt für Einzelpersonen, aber auch für so genannten Garagengemeinschaften. Dieser im Osten Deutschlands durchaus übliche Vorgang ist allerding im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Bundesrepublik nicht vorgesehen. Danach darf es keine Trennung zwischen dem Eigentum an einem Grundstück und der darauf befindlichen Bebauung geben. Der Eigentümer eines Grundstücks ist also auch Eigentümer aller fest mit diesem Grundstück verbundenen Dinge, wie in diesem Fall die Garagen. Das führte dazu, dass mit dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland eigentlich alle „Eigentümer“ von Garagen hätten enteignet werden müssen und die Besitzer der Grundstücke neue Eigentümer der fest verbundenen Dinge geworden wären. Das „Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet“ (Schuldrechtanpassungsgesetz) steuerte aber zunächst gegen eine sofortige Enteignung und ermöglichte weiterhin eine Abweichung von diesem Grundsatz. Für Betroffene änderte sich daher über drei Jahrzehnte nichts. Sie zahlten weiter Pacht an die Stadt, kümmerten sich um ihre Garagen und konnten diese auch verkaufen oder anderweitig weitergeben. Lediglich bei Eigentumswechsel musste die Verwaltung ihren amtlichen „Segen“ geben und eine entsprechende Genehmigung erteilen.

Mit der Vorbereitung der Grundsteuerreform, die mit dem Jahr 2025 in Kraft tritt sowie der Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Bewertung von PKW-Stellplätzen und daher auch Garagen ab 2023, musste die Situation um die Garagen auf städtischem Grund neu bewertet werden. Dabei wurde deutlich, dass es grundsätzlich verschiedene Arten von Verträgen gibt. Da wären die vor 1990 geschlossenen DDR-Verträge, bei denen die Garagennutzer aufgrund der vorgenannten Möglichkeiten aus dem Schuldrechtsanpassungsgesetz noch Eigentümer der Garagen sind. Für diese Garagen sind die Schutzfristen aber seit einigen Jahren abgelaufen. Dann gibt es nach 1990 abgeschlossene Verträge. Egal, ob sich im Zusammenhang mit der Veräußerung die Geschichte der Garagen lückenlos nachweisen ließ oder nicht, die Verwaltung genehmigte Eigentümerwechsel. Trotz der rechtlichen Gratwanderung genehmigte die Verwaltung diese Übergänge aufgrund der Übergangsfristen, die der Staat einräumte. Und dann gibt es noch Verträge, die nach 1990 im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches als Mietverträge geschlossen wurden und wo die Stadt bereits Eigentümer der Garagen ist.

Diese unterschiedliche Behandlung der Garagen ist aber aufgrund der Änderung der Grund- und Umsatzsteuer nicht mehr haltbar.

Zur Bereinigung der komplexen Rechtslage beabsichtigt die Stadt daher, die Grundstücke an die Garagennutzer zu veräußern und wird aus diesem Grund zeitnah mit den Nutzern in Kontakt treten, um entsprechende Angebote zu unterbreiten.

Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Reiner Hentschel

Veröffentlicht am 03.11.2022.