Was ist zu beachten beim Verbrennen von Reisig und Rinde borkenkäferbefallener Bäume im Wald?

Information für Waldbesitzer

Die Ortspolizeibehörde informiert:

Beim Verbrennen von Reisig und Rinde von borkenkäferbefallenen Bäumen auf mit Wald bestockten Flurstücken ist gemäß § 15 Abs. 2 SächsWaldG keine Genehmigung für den jeweiligen Waldbesitzer erforderlich. Gemäß angehängter Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 28.04.2020 sollten jedoch im Vorfeld folgende Hinweise beachtet werden:

  1. Das Verbrennen soll vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin der Gemeinde und der ortsansässigen Feuerwehr angezeigt werden.

  2. Beim Verbrennen sind die Waldbrandgefahrenstufen und die Windverhältnisse hinreichend zu berücksichtigen.

  3. der Schlagabraum ist vor dem Verbrennen zu Haufen zu konzentrieren und deren Umfeld ist von Schlagabraum und ähnlich brennbaren Stoffen freizuhalten. Zur Brandbekämfung soll geeignetes Gerät oder Löschwasser in unmittelbarer Nähe bereit stehen.

(Allgemeinverfügung im Anhang)

Weitere Informationen inklusive der Allgemeinverfügung sind zu finden auf der Hompage des Landratsamtes Mittelsachsen unter: www.landkreis-mittelsachsen.de.

Veröffentlicht am 26.02.2021.