Was ist zu beachten bei der Beantragung und Durchführung zum Abbrennen eines Brauchtums-/Traditionsfeuers

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Aus gegebenen Anlass ist es erforderlich, alle Bürger auf ihre Pflichten beim Abbrennen von Brauchtums-/Traditionsfeuern hinzuweisen.

Allgemeine Informationen - Was sind Traditionsfeuer / Brauchtumsfeuer?

  • sie beruhen auf überliefertem Brauchtum (z.B. Oster-, Mai-, Martins-, Sonnenwend- und Johannisfeuer) und haben nicht die Verbrennung von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Pflege von Tradition und Brauchtum,

  • sie stehen unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang zum Tag des Ereignisses und werden auch in diesem Zeitraum durchgeführt (z.B. Osterfeuer: Gründonnerstag oder Ostersamstag),

  • sie werden in der Regel von in der Ortsgemeinschaft verankerten Organisatoren und Vereinen ausgerichtet und sind im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen für jedermann zugänglich,

  • wird dagegen von Gartenbesitzern, im privaten Kreis, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Einrichtungen verbrannt, handelt es sich nicht um ein Brauchtumsfeuer, nur weil dies regelmäßig, z.B. zur Osterzeit geschieht.

Grundsätzlich sind Brauchtums-/Traditionsfeuer genehmigungspflichtig und deshalb spätestens eine Woche vor dem geplanten Termin bei der Stadt Frauenstein (Sekretariat Allgemeine Verwaltung) zu beantragen (geht der Antrag nicht fristgerecht ein, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung).

Den Antrag finden Sie als Vordruck auf der Homepage www.frauenstein-erzgebirge.de oder erhalten diesen in der Stadtverwaltung (Sekretariat Allgemeine Verwaltung).

Als Antragsteller haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass beim Abbrennen von Brauchtums-/Traditionsfeuern nur eindeutig naturbelassenes, hinreichend trockenes und nicht mit Holzschutzmitteln oder Anstrichstoffen behandeltes Holz eingesetzt wird.

Das Verbrennen von schadstoffbelastetem Holz oder sonstigen Abfällen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar oder ist sogar für den Betreiber dieser Brauchtums- /Traditionsfeuer strafrechtlich relevant.

WICHTIG!!!

  • Ab Waldbrandwarnstufe 3 ist jegliches offenes Feuer untersagt. (Auskunft über die Rettungsleitstelle Freiberg, Telefon 03731 7993590).

  • Der Abstand zu Waldgebieten darf nicht unter 100 m liegen.

  • Beim Abbrennen auf sehr trockenem Grasland ist Vorsicht geboten!

Bitte beachten Sie Folgendes, damit aus Ihrem Brauchtums-/Traditionsfeuer kein Schadensfeuer entsteht:

1)

Im Freien darf offenes Feuer nur dann angezündet werden, wenn durch Funkenflug oder Glut keine Brandgefahren für die Umgebung und keine Rauchbelästigung für benachbarte Wohngrundstücke zu befürchten sind. Zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Das Feuer muss ständig unter Aufsicht stehen. An offenen Feuerstellen sind Löschwasser oder geeignete Löschgeräte und Löschmittel in ausreichender Menge bereitzustellen. Bei aufkommendem starkem Wind ist offenes Feuer unverzüglich zu löschen. Die Abbrandstelle eines offenen Feuers darf erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollständig gelöscht sind.

2)

Offene Feuerstellen müssen zu Öffnungen in Außenwänden von Gebäuden, zu brennbaren Gebäudeaußenwandflächen, zu Zelten und zu Lagern mit brennbaren Stoffen ausreichend entfernt sein. Sofern durch örtliche Bedingungen oder herrschende Windverhältnisse keine größeren Abstände erforderlich werden, gelten folgende Mindestabstände:

  1. für Koch- und Holzkohlegrills 3 m

  2. für Brauchtums-/Traditionsfeuer 10 m.

3)

Als Brennmaterial sind nur solche Stoffe und Gegenstände zulässig, deren Verbrennung keine Gefahren für Menschen und Sachwerte hervorrufen können (z. Bsp. unbehandeltes trockenes Holz). Brennmaterial ist mindestens 1 m entfernt von offenen Feuerstellen aufzubewahren. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Flammen oder Glut gegossen werden. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten. Pflanzenabfälle dürfen nur noch in den dafür zugelassenen Anlagen und Einrichtungen entsorgt werden.

Die genannten Punkte 1 bis 3 gelten auch für das Verbrennen von Holz in kleinen Kesseln, Eimern, Öfen etc. im Freien.

Vor allem Rauch- und Geruchsbelästigungen führen immer wieder zu Streitigkeiten. Um den Gang vor den Friedensrichter oder ein Gericht zu vermeiden, ist eine gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich. Keinesfalls muss ein Nachbar ständig grenzüberschreitende Immissionen hinnehmen!

Für die Durchführung von Brauchtums-/Traditionsfeuern oder Feuerwerken auf öffentlichen Flächen – Straßen, Plätzen usw. – gibt es keine Genehmigung!

  • Nach erteilter Genehmigung informieren Sie bitte den Leiter Ihrer örtlichen Feuerwehr!

  • Die Nichtbeachtung führt zur Berechnung eines evtl. Feuerwehreinsatzes!

Was sind Koch- und Grillfeuer?

  • sind Nutzfeuer, die der Zubereitung (Kochen, Grillen) von Speisen dienen.

  • Verwendung handelsüblicher Grillgeräte und Brennstoffe.

  • Kleine offene Feuer in Feuerschalen mit trockenem unbehandeltem Holz.

Koch- und Grillfeuer sind nicht genehmigungspflichtig!

Sandy John für die Stadtverwaltung Frauenstein

Veröffentlicht am 30.04.2019.