Neues Abfall- und Bodenschutzrecht im Freistaat Sachsen in Kraft getreten!

Verbot von Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Neues Abfall- und Bodenschutzrecht im Freistaat Sachsen ist in Kraft getreten - seit dem 22.03.2019 gilt das neue Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz-SächsKrWBodSchG

Gemäß Artikel 1 i.V.m. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes (siehe Seite 187 bzw. 193 des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblattes Nr. 4/2019 vom 21.03.2019) ist am 22.03.2019 das neue Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz-SächsKrWBodSchG in Kraft getreten.

Gleichzeitig sind das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz und die Pflanzenabfallverordnung vom 25.09.1994 außer Kraft getreten. Aufgrund des Außerkrafttretens der Pflanzenabfallverordnung ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle grundsätzlich verboten. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012.

Gemäß § 28 Abs. 1 der vorgenannten Vorschrift dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Über die Möglichkeiten der legalen Entsorgung / Verwertung von pflanzlichen Abfällen informieren u. a. der Abfallkalender des Landkreises sowie die Internetseite des Entsorgungsdienstes für Mittelsachsen (www.ekm-mittelsachsen.de).

Bei Rückfragen steht auch gern das Landratsamt Mittelsachsen/Abteilung: Umwelt, Forst und Landwirtschaft/Referat: Recht, Abfall und Bodenschutz unter Tel.: 03731/7994141 zur Verfügung.

Veröffentlicht am 02.04.2019.